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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen PCOS Selbsthilfe Deutschland e.V.. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
  2. Er hat den Sitz in Essen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist

  • der Aufbau und die Förderung bundesweiter Selbsthilfestrukturen für betroffene Frauen sowie deren Angehörige
  • die Beratung und Betreuung der Betroffenen und ihrer Angehörigen
  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema: „Polyzystisches Ovarialsyndrom“
  • Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit von niedergelassenen Ärzten und Kliniken.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins bzw. des Vereinsvermögens erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat.

    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.

    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag 3 Monate im Rückstand, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.

    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam vertreten.
  3. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der restliche Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus der Mitte der Mitglieder bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen. Die Mitglieder sind unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Hauptamtliche Mitarbeiter sind nicht wählbar.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Leitung der Arbeit des Vereines b) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung d) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte einschließlich der Jahresrechnung e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Eine nicht fristgerechte Einladung wird durch die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder geheilt.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    a) Ort und Zeit der Sitzung b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem (der) Vorsitzenden und einem (einer) stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7a Vergütungen

  1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 1 bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Dieser Betrag kann durch eine jährliche Pauschale festgesetzt werden.

§ 8 Beirat und Ausschüsse

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen. Die Mitarbeit in Beiräten und Ausschüssen ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse abgesandt wurde. Die Einladung kann auch per Briefpost erfolgen, soweit ein Mitglied das schriftlich beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    a) Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie Wahl der Mitglieder des Beirates b) Kenntnisnahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer c) Bestellung der Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Mitarbeiter des Vereins sein dürfen d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§5) e) Beratung und Feststellung des Haushaltplanes f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge h) Ernennung von Ehrenmitgliedern i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes (§§11,12) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins ergibt sich aus § 31 BGB.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Der Verein kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Essen, 21.01.2017