Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag 3 Monate im Rückstand, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen. Die Mitarbeit in Beiräten und Ausschüssen ist ehrenamtlich.
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Die Haftung des Vereins ergibt sich aus § 31 BGB.